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| § 1 |
Name Sitz und Zweck |
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| 1. |
Der am 24. August 1909 in Rosdorf gegründete Verein führt den Namen
„Männerturnverein Rosdorf von 1909 e.V.“ (MTV Rosdorf).
Der Verein hat seinen Sitz in Rosdorf.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen eingetragen.
Der Gerichtsstand des Vereins ist Göttingen. |
| 2. |
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen und der zuständigen Fachverbände
seiner Abteilungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten
selbständig. |
| 3. |
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports.
Zur Erreichung dieses Zweckes dienen:
• regelmäßige Übungs-, Trainings- und Wettkampfveranstaltungen,
• Zusammenkünfte und gesellige Veranstaltungen,
• Freizeit- und Gesundheitsangebote. |
| 4. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung
der Allgemeinheit auf dem Gebiete des Sports. |
| 5. |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| 6. |
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. |
| 7. |
Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß
ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann Hilfspersonal für Sport und Verwaltung bestellt werden. |
| 8. |
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
| § 2 |
Mitgliedschaft |
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| 1. |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. |
| 2. |
Der Beitritt ist schriftlich auf dem Aufnahmeantrag zu erklären und an den Vorstand zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter durch deren Unterschriften
auf dem Aufnahmeantrag erforderlich. |
| 3. |
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. |
| 4. |
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. |
| 5. |
Die Mitgliedschaft dauert mindestens ein Jahr. |
| § 3 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
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| 1. |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. |
| 2. |
Der Austritt ist, mittels einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand, unter Einhaltung einer
Frist von 4 Wochen, jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich. |
| 3. |
Ein Mitglied kann vom Gesamtvorstand mit 2/3-Stimmenmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wegen:
a) erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) Zahlungsrückstand der Beiträge von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen
Verhaltens,
d) unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreiben zuzustellen.
Dem Ausgeschlossenen steht das Widerspruchsrecht beim Ehrenrat innerhalb vier Wochen
zu. |
| 4. |
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. |
| § 4 |
Rechte und Pflichten |
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| 1. |
Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins, nach Maßgabe
der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse, zu nutzen und an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. |
| 2. |
Sämtliche Mitglieder – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – sind zur Beitragszahlung und
gegebenenfalls Sonderbeitragszahlung verpflichtet, deren Höhe von einer Mitgliederversammlung
festgesetzt wird und die den Zwecken und bestehenden Verpflichtungen des Vereins
entsprechen müssen. |
| 3. |
Sonderbeiträge können zusätzlich erhoben werden, wenn es die Belange des Vereins erfordern. |
| 4. |
Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Erhebung sämtlicher Beitragszahlungen, eine Einzugsermächtigung
zu Gunsten des Vereins auszustellen. |
| 5. |
Die Mitglieder sind verpflichtet, bei besonderen Vereinsveranstaltungen Arbeitseinsätze zu
leisten. |
| § 5 |
Maßregelungen |
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| 1. |
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der
Abteilungen verstoßen, können folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) zeitlich begrenztes Verbot oder Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des
Vereins. |
| 2. |
Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit Einschreiben zuzustellen. |
| § 6 |
Beschlüsse, Abstimmungen, Stimmrecht, Wählbarkeit |
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| 1. |
Beschlüsse/Abstimmungen werden in allen Versammlungen und Sitzungen mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts
anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungs-/Sitzungsleiters den Ausschlag. |
| 2. |
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. |
| 3. |
Jedes Mitglied ist, sofern es das 16. Lebensjahr vollendet hat, in Mitgliederversammlungen
stimmberechtigt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste teilnehmen. |
| 4. |
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. |
| 5. |
Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
| § 7 |
Organe des Vereins |
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Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der erweiterte Vorstand,
4. der Wirtschaftsausschuss,
5. der Jugendausschuss,
6. der Ehrenrat. |
| § 8 |
Mitgliederversammlung |
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| 1. |
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung |
| 2. |
Mitgliederversammlungen werden unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf einberufen:
a) auf Beschluss des Vorstandes,
b) auf Antrag mindestens eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder. |
| 3. |
Eine Mitgliederversammlung ist als Jahreshauptversammlung alljährlich im 1. Viertel des
Jahres abzuhalten. |
| 4. |
Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand.
Die Veröffentlichung erfolgt im Mitteilungsblatt der Gemeinde Rosdorf (Rosdorfer Mitteilungen),
der Vereinszeitung (MTV Nachrichten) und in den Aushangkästen der Vereins.
Die Frist zwischen dem Tag der Bekanntgabe der Einberufung und dem Termin der Versammlung
beträgt mindestens 14 Tage. |
| 5. |
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss enthalten:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit,
b) Jahresbericht des Vorstandes,
c) Jahresbericht des stellvertretenden Vorsitzenden Finanzen und Recht,
d) Anträge,
e) Bericht des Prüfungsausschusses,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Wahlen und Bestätigungen,
h) Vorlage des Haushaltsplanes für das begonnene Geschäftsjahr. |
| 6. |
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. |
| 7. |
Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern,
b) vom Vorstand,
c) von den Abteilungen,
d ) von den Ausschüssen. |
| 8. |
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung
schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende
Anträge dürfen nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit
bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag aufgenommen
wird.
Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift
im Wortlaut gestellt werden. Sie sind von der Dringlichkeitsregelung ausgenommen. |
| 9. |
Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder dies
beantragen. |
| 10. |
Über jede Versammlung ist ein Protokoll, das die ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung
und die zu behandelnde Tagesordnung, sowie die Beschlüsse und die
Ergebnisse der Abstimmungen wiedergibt, zu fertigen. |
| § 9 |
Vorstand |
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| 1. |
Der Vorstand besteht aus:
1. dem/der Vorsitzenden,
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden Sportmanagement,
3. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden Öffentlichkeitsarbeit,
4. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden Finanzen und Recht,
5 . dem/der stellvertretenden Vorsitzenden Jugendbetreuung. |
| 2. |
Vorstand nach § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die Stellvertreter/innen.
Sie vertreten den Verein außergerichtlich und gerichtlich. Jeder von ihnen ist außergerichtlich
allein vertretungsberechtigt; gerichtlich nur 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam. |
| 3. |
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. |
| 4. |
Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. |
| 5. |
Die Wahlen zum Vorstand bzw. zum erweiterten Vorstand erfolgen für jeweils 2 Jahre.
Hierbei werden die Vorstandsmitglieder mit den geraden Ziffern in den geraden Jahren, und
die Vorstandsmitglieder mit den ungeraden Ziffern in den ungeraden Jahren gewählt. |
| 6. |
Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen und Versammlungen der
Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen. |
| 7. |
Der/Die stellvertretende Vorsitzende Jugendbetreuung wird in einer gesondert einberufenen
Versammlung der Jugendlichen des Vereins gewählt. Die Einberufung erfolgt entsprechend
den Einberufungsvorschriften der Mitgliederversammlung. Die Wahl des/der stellvertretende
Vorsitzenden Jugendbetreuung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Wahlberechtigt sind Jugendliche vom vollendeten 12. bis zum 18. Lebensjahr.
Der/Die stellvertretende Vorsitzende Jugend ist zu Abteilungsversammlungen, die Jugendfragen
betreffen, einzuladen. Er/Sie ist dort stimmberechtigt. |
| 8. |
Die Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse sind vertraulich. |
| § 10 |
Erweiterter Vorstand |
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Der erweiterte Vorstand besteht aus:
1. dem Vorstand,
2. den Abteilungsleitern,
3. dem Sprecher des Wirtschaftsausschusses,
4. dem Sprecher des Jugendausschusses,
5. dem Sprecher des Ehrenrates. |
| § 11 |
Wirtschaftsausschuss |
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| 1. |
Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, die von der
Mitgliederversammlung gewählt werden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
Finanzen und Recht.
Der Wirtschaftsausschuss wählt seinen Sprecher selbst. |
| 2. |
Der Wirtschaftsausschuss berät den Vorstand in allen Fragen der Finanzen und des Rechts. |
| § 12 |
Jugendausschuss |
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| 1. |
Der Jugendausschuss besteht aus den Jugendbetreuern der Abteilungen und dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden Jugend.
Der Jugendausschuss wählt seinen Sprecher selbst. |
| 2. |
Der Jugendausschuss berät den Vorstand in allen Fragen der Jugendarbeit. |
| § 13 |
Ehrenrat |
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| 1. |
Der Ehrenrat besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung
gewählt werden.
Der Ehrenrat wählt seinen Sprecher selbst. |
| 2. |
Der Ehrenrat vermittelt:
a) bei vereinsbezogenen Streitigkeiten von Mitgliedern,
b) bei Streitigkeiten zwischen Abteilungen,
c ) bei Streitigkeiten über Satzungsangelegenheiten. |
| 3. |
Der Ehrenrat entscheidet über Einsprüche gegen Vereinsausschlüsse. |
| § 14 |
Abteilungen |
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| 1. |
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall
durch Beschluss der Mitgliederversammlung gegründet. |
| 2. |
Jede Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in oder, bei Verhinderung, durch
dessen/deren Vertreter/in geleitet. |
| 3. |
Der/Die Abteilungsleiter/in und dessen/deren Vertreter/in werden von der Abteilung gewählt
und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Der/Die Abteilungsleiter/in bzw. dessen/deren
Vertreter/in ist gegenüber dem Verein verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung
verpflichtet.
Der/Die Abteilungsleiter/in setzt zur Wahrung der Interessen der Jugendlichen der Abteilung
ein geeignetes Mitglied als Jugendbetreuer ein. |
| 4. |
Abteilungsversammlungen werden von dem/der Abteilungsleiter/in nach Bedarf einberufen. |
| 5. |
Vom Vorstand genehmigte Trainings- und Spielordnungen sind für alle Mitglieder der
Abteilung bindend. |
| 6. |
Sämtliche Anschaffungen und Ausgaben durch die Abteilungen, die den festgesetzten Jahresetat,
aufgeteilt auf vier Quartale, überschreiten, bedürfen der vorherigen Genehmigung des
Vorstandes. |
| § 15 |
Prüfungsausschuss, Kassenprüfung |
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| 1. |
Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung
gewählt werden.
Der Prüfungsausschuss wählt seinen Sprecher selbst. |
| 2. |
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen nicht dem erweiterten Vorstand oder dem
Wirtschaftsausschuss angehören. |
| 3. |
Aufgabe des Prüfungsausschusses ist es, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der
Buchführung und der dazugehörenden Belege sowie die Kassenführung zu prüfen. |
| 4. |
Der Prüfungsausschuss erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und
beantragt bei Feststellung ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung
des/der stellvertretenden Vorsitzenden Finanzen und Recht. |
| § 16 |
Ehrungen |
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| 1. |
Über die Verleihung von Ehrennadeln und sonstige Ehrungen beschließt der Vorstand. |
| 2. |
Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. |
| § 17 |
Haftpflicht |
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| 1. |
Für Personenschäden bei Sportunfällen haftet der Verein entsprechend der bestehenden
Sportunfallversicherung des Landessportbundes. Für Haftpflichtschäden haftet der Verein im
Rahmen der bestehenden Haftpflichtversicherung. |
| 2. |
Für andere Unfälle und Schäden auf den Sportstätten und in den Räumen des Vereins haftet
der Verein nicht. |
| 3. |
Sportunfälle mit Todesfolge sind unverzüglich, jeder andere Unfall bzw. Schadensfall ist
schnellstmöglich der Geschäftsstelle des Vereins zu melden. |
| 4. |
Für Diebstähle auf den Sportplätzen bzw. in den Sporthallen, in den Übungs- und Umkleideräumen
übernimmt der Verein keine Haftung. |
| § 18 |
Auflösung |
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| 1. |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt
„Auflösung des Vereins“ stehen. |
| 2. |
Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 beschlossen hat,
b ) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird. |
| 3. |
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen! |
| 4. |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen zu
gleichen Teilen an den Kreissportbund Göttingen e.V. und an die Gemeinde Rosdorf, mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des
Sports zu verwenden ist. |
| § 19 |
Inkrafttreten |
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Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins
am 04. Juli 1998 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Göttingen in Kraft. |
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