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Die Satzung
 

§ 1 Name Sitz und Zweck
   
1.  Der am 24. August 1909 in Rosdorf gegründete Verein führt den Namen „Männerturnverein Rosdorf von 1909 e.V.“ (MTV Rosdorf). Der Verein hat seinen Sitz in Rosdorf. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen eingetragen. Der Gerichtsstand des Vereins ist Göttingen.
2.  Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen und der zuständigen Fachverbände seiner Abteilungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
3.  Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports. Zur Erreichung dieses Zweckes dienen:
• regelmäßige Übungs-, Trainings- und Wettkampfveranstaltungen,
• Zusammenkünfte und gesellige Veranstaltungen,
• Freizeit- und Gesundheitsangebote.
4.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiete des Sports.
5.  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6.  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7.  Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann Hilfspersonal für Sport und Verwaltung bestellt werden.
8.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Mitgliedschaft
   
1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.  Der Beitritt ist schriftlich auf dem Aufnahmeantrag zu erklären und an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter durch deren Unterschriften auf dem Aufnahmeantrag erforderlich.
3.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.  Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.  Die Mitgliedschaft dauert mindestens ein Jahr.

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
   
1.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2.  Der Austritt ist, mittels einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich.
3.  Ein Mitglied kann vom Gesamtvorstand mit 2/3-Stimmenmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen:
a) erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) Zahlungsrückstand der Beiträge von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreiben zuzustellen. Dem Ausgeschlossenen steht das Widerspruchsrecht beim Ehrenrat innerhalb vier Wochen zu.
4.  Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 

§ 4 Rechte und Pflichten
   
1.  Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins, nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse, zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2.  Sämtliche Mitglieder – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – sind zur Beitragszahlung und gegebenenfalls Sonderbeitragszahlung verpflichtet, deren Höhe von einer Mitgliederversammlung festgesetzt wird und die den Zwecken und bestehenden Verpflichtungen des Vereins entsprechen müssen.
3.  Sonderbeiträge können zusätzlich erhoben werden, wenn es die Belange des Vereins erfordern.
4.  Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Erhebung sämtlicher Beitragszahlungen, eine Einzugsermächtigung zu Gunsten des Vereins auszustellen.
5.  Die Mitglieder sind verpflichtet, bei besonderen Vereinsveranstaltungen Arbeitseinsätze zu leisten.

 

§ 5 Maßregelungen
   
1.  Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) zeitlich begrenztes Verbot oder Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
2.  Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit Einschreiben zuzustellen.

 

§ 6 Beschlüsse, Abstimmungen, Stimmrecht, Wählbarkeit
   
1.  Beschlüsse/Abstimmungen werden in allen Versammlungen und Sitzungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungs-/Sitzungsleiters den Ausschlag.
2.  Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
3.  Jedes Mitglied ist, sofern es das 16. Lebensjahr vollendet hat, in Mitgliederversammlungen stimmberechtigt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste teilnehmen.
4.  Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
5.  Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 7 Organe des Vereins
   
  Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der erweiterte Vorstand,
4. der Wirtschaftsausschuss,
5. der Jugendausschuss,
6. der Ehrenrat.

 

§ 8 Mitgliederversammlung
   
1.  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
2.  Mitgliederversammlungen werden unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf einberufen:
a) auf Beschluss des Vorstandes,
b) auf Antrag mindestens eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder.
3.  Eine Mitgliederversammlung ist als Jahreshauptversammlung alljährlich im 1. Viertel des Jahres abzuhalten.
4.  Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Die Veröffentlichung erfolgt im Mitteilungsblatt der Gemeinde Rosdorf (Rosdorfer Mitteilungen), der Vereinszeitung (MTV Nachrichten) und in den Aushangkästen der Vereins. Die Frist zwischen dem Tag der Bekanntgabe der Einberufung und dem Termin der Versammlung beträgt mindestens 14 Tage.
5.  Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss enthalten:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit,
b) Jahresbericht des Vorstandes,
c) Jahresbericht des stellvertretenden Vorsitzenden Finanzen und Recht,
d) Anträge,
e) Bericht des Prüfungsausschusses,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Wahlen und Bestätigungen,
h) Vorlage des Haushaltsplanes für das begonnene Geschäftsjahr.
6.  Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7.  Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern,
b) vom Vorstand,
c) von den Abteilungen,
d ) von den Ausschüssen.
8.  Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag aufgenommen wird. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift im Wortlaut gestellt werden. Sie sind von der Dringlichkeitsregelung ausgenommen.
9.  Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
10.  Über jede Versammlung ist ein Protokoll, das die ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung und die zu behandelnde Tagesordnung, sowie die Beschlüsse und die Ergebnisse der Abstimmungen wiedergibt, zu fertigen.

 

§ 9 Vorstand
   
1.  Der Vorstand besteht aus:
1. dem/der Vorsitzenden,
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden Sportmanagement,
3. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden Öffentlichkeitsarbeit,
4. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden Finanzen und Recht,
5 . dem/der stellvertretenden Vorsitzenden Jugendbetreuung.
2.  Vorstand nach § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die Stellvertreter/innen. Sie vertreten den Verein außergerichtlich und gerichtlich. Jeder von ihnen ist außergerichtlich allein vertretungsberechtigt; gerichtlich nur 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.
3.  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
4.  Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
5.  Die Wahlen zum Vorstand bzw. zum erweiterten Vorstand erfolgen für jeweils 2 Jahre. Hierbei werden die Vorstandsmitglieder mit den geraden Ziffern in den geraden Jahren, und die Vorstandsmitglieder mit den ungeraden Ziffern in den ungeraden Jahren gewählt.
6.  Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen und Versammlungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.
7.  Der/Die stellvertretende Vorsitzende Jugendbetreuung wird in einer gesondert einberufenen Versammlung der Jugendlichen des Vereins gewählt. Die Einberufung erfolgt entsprechend den Einberufungsvorschriften der Mitgliederversammlung. Die Wahl des/der stellvertretende Vorsitzenden Jugendbetreuung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Wahlberechtigt sind Jugendliche vom vollendeten 12. bis zum 18. Lebensjahr. Der/Die stellvertretende Vorsitzende Jugend ist zu Abteilungsversammlungen, die Jugendfragen betreffen, einzuladen. Er/Sie ist dort stimmberechtigt.
8.  Die Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse sind vertraulich.

 

§ 10 Erweiterter Vorstand
   
  Der erweiterte Vorstand besteht aus:
1. dem Vorstand,
2. den Abteilungsleitern,
3. dem Sprecher des Wirtschaftsausschusses,
4. dem Sprecher des Jugendausschusses,
5. dem Sprecher des Ehrenrates.

 

§ 11 Wirtschaftsausschuss
   
1.  Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden Finanzen und Recht. Der Wirtschaftsausschuss wählt seinen Sprecher selbst.
2.  Der Wirtschaftsausschuss berät den Vorstand in allen Fragen der Finanzen und des Rechts.

 

§ 12 Jugendausschuss
   
1.  Der Jugendausschuss besteht aus den Jugendbetreuern der Abteilungen und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden Jugend. Der Jugendausschuss wählt seinen Sprecher selbst.
2.  Der Jugendausschuss berät den Vorstand in allen Fragen der Jugendarbeit.

 

§ 13 Ehrenrat
   
1.  Der Ehrenrat besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Ehrenrat wählt seinen Sprecher selbst.
2.  Der Ehrenrat vermittelt:
a) bei vereinsbezogenen Streitigkeiten von Mitgliedern,
b) bei Streitigkeiten zwischen Abteilungen,
c ) bei Streitigkeiten über Satzungsangelegenheiten.
3.  Der Ehrenrat entscheidet über Einsprüche gegen Vereinsausschlüsse.

 

§ 14 Abteilungen
   
1.  Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss der Mitgliederversammlung gegründet.
2.  Jede Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in oder, bei Verhinderung, durch dessen/deren Vertreter/in geleitet.
3.  Der/Die Abteilungsleiter/in und dessen/deren Vertreter/in werden von der Abteilung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Der/Die Abteilungsleiter/in bzw. dessen/deren Vertreter/in ist gegenüber dem Verein verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
Der/Die Abteilungsleiter/in setzt zur Wahrung der Interessen der Jugendlichen der Abteilung ein geeignetes Mitglied als Jugendbetreuer ein.
4.  Abteilungsversammlungen werden von dem/der Abteilungsleiter/in nach Bedarf einberufen.
5.  Vom Vorstand genehmigte Trainings- und Spielordnungen sind für alle Mitglieder der Abteilung bindend.
6.  Sämtliche Anschaffungen und Ausgaben durch die Abteilungen, die den festgesetzten Jahresetat, aufgeteilt auf vier Quartale, überschreiten, bedürfen der vorherigen Genehmigung des Vorstandes.

 

§ 15 Prüfungsausschuss, Kassenprüfung
   
1.  Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Prüfungsausschuss wählt seinen Sprecher selbst.
2.  Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen nicht dem erweiterten Vorstand oder dem Wirtschaftsausschuss angehören.
3.  Aufgabe des Prüfungsausschusses ist es, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Buchführung und der dazugehörenden Belege sowie die Kassenführung zu prüfen.
4.  Der Prüfungsausschuss erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei Feststellung ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der stellvertretenden Vorsitzenden Finanzen und Recht.

 

§ 16 Ehrungen
   
1.  Über die Verleihung von Ehrennadeln und sonstige Ehrungen beschließt der Vorstand.
2.  Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 17 Haftpflicht
   
1.  Für Personenschäden bei Sportunfällen haftet der Verein entsprechend der bestehenden Sportunfallversicherung des Landessportbundes. Für Haftpflichtschäden haftet der Verein im Rahmen der bestehenden Haftpflichtversicherung.
2.  Für andere Unfälle und Schäden auf den Sportstätten und in den Räumen des Vereins haftet der Verein nicht.
3.  Sportunfälle mit Todesfolge sind unverzüglich, jeder andere Unfall bzw. Schadensfall ist schnellstmöglich der Geschäftsstelle des Vereins zu melden.
4.  Für Diebstähle auf den Sportplätzen bzw. in den Sporthallen, in den Übungs- und Umkleideräumen übernimmt der Verein keine Haftung.

 

§ 18 Auflösung
   
1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2.  Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 beschlossen hat,
b ) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
3.  Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen!
4.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen an den Kreissportbund Göttingen e.V. und an die Gemeinde Rosdorf, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden ist.

 

§ 19 Inkrafttreten
   
  Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 04. Juli 1998 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen in Kraft.


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Letzte Änderung: 16.08.2010